Malerarbeiten beim Auszug: Wann Mieter in der Schweiz zahlen müssen

Beim Auszug aus einer Mietwohnung in der Schweiz kochen die Emotionen rund um das Thema Wände streichen und Malerarbeiten oft hoch…

Wände streichen beim Auszug: Wer zahlt in der Schweiz?

Beim Auszug aus einer Mietwohnung in der Schweiz kochen die Emotionen rund um das Thema Wände streichen und Malerarbeiten oft hoch. Droht Ärger mit der Verwaltung? Muss der Pinsel geschwungen werden oder nicht? Pauschale Aussagen wie „Die Wohnung ist weiss zurückzugeben“ greifen im Schweizer Mietrecht meistens zu kurz. Hier erfährst du glasklar, wer wann für die Kosten aufkommt und wie du unnötige Ausgaben verhinderst.

Grundsätzliche Regelung: Abnutzung vs. Beschädigung

Das Schweizer Obligationenrecht (OR) regelt die Pflichten bei der Wohnungsrückgabe in den Artikeln 260 und 267 OR im Grundsatz eindeutig: Der Mieter hat die Sache in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Das bedeutet konkret: Der normale Unterhalt und die Instandhaltung der Mieträumlichkeiten sind primär Sache der Vermieterschaft. Sollten an den Wänden jedoch auszubessernde Mängel vorliegen, lassen sich diese schnell durch professionelle Malerarbeiten beheben.

Für die sogenannte ordentliche Abnutzung (auch ordentliche Alterung genannt), die durch den normalen, vertragsgemässen Gebrauch über die Jahre hinweg entsteht, musst du als ausziehender Mieter nichts bezahlen.

Etwas fundamental anderes gilt jedoch bei der ausserordentlichen Abnutzung oder echten, substanziellen Beschädigungen. Hier greift deine Pflicht zur Instandstellung.

  • Ordentliche Abnutzung (Vermieter zahlt): Leichte Verfärbungen hinter Bildern, normale Abriebspuren im Treppenhaus oder durch Möbel leicht abgenutzte Parkettstellen.

  • Ausserordentliche Abnutzung / Beschädigung (Mieter haftet): Grobe Löcher in Wänden, selbst gezogene und unfachmännisch überstrichene knallige Farben, massive Brandflecken oder durch Haustiere zerkratzte Böden.

Umfassende, offizielle Informationen zu diesen gesetzlichen Grundlagen und eine genaue Aufteilung der Pflichten stellt der Schweizer Bund auf seinem Behördenportal zur Verfügung. Dort kannst du dich bei Unklarheiten im Vorfeld der Wohnungsübergabe noch einmal detailliert absichern.

Die Lebensdauertabelle: Wann der Vermieter zahlt

Um zu klären, wer bei Malerarbeiten an der Reihe ist, nutzen Schiedsgerichte und Verwaltungen die sogenannte Lebensdauertabelle des Mieterinnen- und Mieterverbands sowie des HEV.

  • Normale Farbe/Dispersionsanstrich: Die Lebensdauer wird mit 8 Jahren veranschlagt.

  • Teppichböden: Hier geht man von 10 bis 15 Jahren aus.

Wohnst du beispielsweise 9 Jahre in einer Wohnung und die Wände weisen normale Gebrauchsspuren auf, ist der Anstrich komplett abgeschrieben. Der Vermieter muss die Kosten für einen Neuanstrich komplett selbst tragen. Ziehst du hingegen bereits nach 2 Jahren aus und die Wände sind stark verschmutzt, sieht die Rechnung logischerweise anders aus.

Wann du als Mieter die Kosten tragen musst

Du zahlst nicht den Neuanstrich, sondern nur den Minderwert, sofern du die Wände ausserordentlich abgenutzt hast.

Wichtiges Prinzip: Du musst beim Auszug niemals den vollen Preis für einen neuen Anstrich bezahlen, wenn die Wände ohnehin schon älter waren. Es wird immer der Zeitwert berechnet.

  • Starke Nikotinablagerungen: Wenn du in der Wohnung stark geraucht hast, gilt das als übermässige Beanspruchung. Du musst für die speziellen Nikotinsperrstriche aufkommen.

  • Vollflächige Verschmutzungen: Starke, nicht mehr zu reinigende Schmierereien oder grobe Farbflecken gehen auf deine Kappe.

Bohrlöcher, Dübel und kleine Ausbesserungen

Das fachgerechte Schliessen von Bohrlöchern gehört zum sogenannten „kleinen Unterhalt“, den du als Mieter selbst erledigen musst. Verwende dazu immer einen speziellen Füll-Spachtel und schleife die Stellen nach dem Trocknen glatt. Wichtig ist, dass du die Löcher nicht einfach mit Zahnpasta oder Acryl verschmierst – das wird bei der Abnahme sofort bemängelt und im schlimmste Fall muss der Maler das ganze Zimmer auf deine Kosten nachbearbeiten.

Streitfall farbige Wände: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich darfst du deine vier Wände während der Mietdauer nach deinem Geschmack gestalten. Knallige oder sehr dunkle Farben (wie knalliges Rot, Dunkelblau oder Schwarz) musst du jedoch vor der Rückgabe in den ursprünglichen, neutralen Zustand zurückversetzen.

Das bedeutet: Du musst die Wände selbst oder durch einen Fachmann wieder hell überstreichen lassen. Bei dezenten, hellen Pastelltönen drückt die Verwaltung bei der Abnahme meistens ein Auge zu und der Neuanstrich geht zulasten des Vermieters.

Zuverlässige Maler- und Zügeldienste für die Schweiz

Umzug und Wohnungsabgabe – Hand in Hand mit Umzug Zugo

Der Auszug ist geschafft, aber die weissen Wände bereiten dir Kopfschmerzen? Ein Wohnortswechsel ist komplex genug. Neben dem reinen Transport von A nach B stehen oft noch Ausbesserungen, Malerarbeiten und eine makellose Endreinigung auf dem Programm.

Wir von Umzug Zugo sind dein kompetenter Partner für den gesamten Wohnungswechsel in der gesamten Deutschschweiz. Wir übernehmen nicht nur den sicheren Transport deines Mobiliars, sondern kümmern uns auf Wunsch auch um anfallende Reinigungsarbeiten und die perfekte Übergabe.

Dank unserer grossen Erfahrung wissen wir genau, worauf Verwaltungen bei der Abnahme achten. So sparst du dir enorm viel Stress, Zeit und Diskussionen.

Kontaktiere uns jetzt und lass dir ein unverbindliches Angebot erstellen für deinen reibungslosen Neuanfang!

Fazit

Die Kostenfrage bei Malerarbeiten ist im Schweizer Mietrecht klar geregelt: Nach Ablauf der Lebensdauer von rund acht Jahren ist der Vermieter für einen Neuanstrich zuständig. Du musst nur bei ausserordentlicher Abnutzung oder selbst verursachten Schäden in die Tasche greifen. Wer sich im Vorfeld an die Regeln hält und bei der Abnahme auf professionelle Unterstützung setzt, übergibt die Wohnung ohne böse Überraschungen.

FAQs:

Darf ich Wände beim Auszug selbst streichen oder muss ein Profi ran?
Du darfst selbst streichen, allerdings muss die Arbeit fachgerecht und sauber ausgeführt sein. Sieht das Ergebnis unsauber aus oder sind Streifen zu sehen, darf der Vermieter auf deine Kosten einen professionellen Maler nachbessern lassen.

Muss ich beim Auszug winzige Bilder-Nägel-Löcher zuspachteln?
Ja, grundsätzlich müssen sämtliche Bohrlöcher fachgerecht verschlossen werden. Es ist ratsam, die Löcher mit Gips oder Spachtelmasse zu füllen und leicht beizuschleifen, unabhängig von der Grösse.

Was passiert, wenn der Vermieter nach 5 Jahren renoviert und neu streicht?
Zieht der Vermieter nach 5 Jahren aus und streicht neu, darf er dir maximal den Restwert (3/8 des Neupreises, da 5 von 8 Jahren abgelaufen sind) für die Abnutzung in Rechnung stellen.

Wie weise ich nach, wann das letzte Mal gestrichen wurde?
Ein Blick in das Übergabeprotokoll des Einzugs hilft. Zudem ist der Vermieter in der Beweispflicht, wann die Wände das letzte Mal gestrichen wurden. Fehlen Dokumente, geht dies meistens zuungunsten des Vermieters aus.

Sind Spuren von aufgehängten Bildern ein Schaden?
Nein. Sogenannte „Bilderschatten“ oder normale Verfärbungen an Stellen, an denen Möbel standen, gehören zur ordentlichen Abnutzung und müssen vom Vermieter toleriert und nicht weiter verrechnet werden.

Übernimmt die Haftpflichtversicherung Kosten für bemalte Wände von Kindern?
In der Regel nicht für normale Abnutzung. Wenn jedoch grober Unfug vorliegt oder die Wände stark beschädigt wurden, kann unter Umständen die Haftpflicht für den Schaden (Zeitwert) aufkommen.

Das könnte ebenfalls für dich relevant sein:
Wohnungsübergabe Schweiz: Was Vermieter bei der Reinigung prüfen
So berechnen Sie Ihren Umzugspreis

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert